Die seit 2020 geltende Förderrichtlinie des Landes OÖ für bedarfsorientierte Verkehre (Mikro-ÖV) wurde soeben überarbeitet. Die Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten.
Unter „Mikro-ÖV“ versteht man bedarfsorientierte Verkehrssysteme, die mittels Voranmeldung – je nach Bedarf – gebucht und genutzt werden können. Im ländlichen Raum oder in Stadt-Umlandregionen kann dadurch das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs für alle Personengruppen sinnvoll ergänzt und ein zusätzliches Mobilitätsangebot geschaffen werden.
Das Basiskonzept des Förderleitfadens sieht vor, dass vor allem effiziente Mikro-ÖV Projekte einen Zuschuss erhalten sollen. Das Ziel ist eine kontinuierliche Optimierung des Besetzungsgrades (Fahrtenbündelung) und der anfallenden Gesamtkosten.
Der neue „Förderleitfaden des Landes Oberösterreich für bedarfsorientierte Verkehre (Mikro-ÖV)“ ist ab 1. Jänner 2024 gültig und auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar.
Die wesentlichen Neuerungen:
- Die Abgangsförderung wird von der finanzkraftabhängigen Förderquote auf eine einheitliche Quote umgestellt.
- Sollte der Abgang höher als 20 Euro pro Fahrgast sein, unterliegt dieser darüber liegende Abgang keiner Förderung. Dieser „Deckel“ der Limitierung des förderfähigen Abganges lag bisher bei 12 Euro pro Fahrgast.
- Bei neuen Systemen (ab 1.1.2024) wird der Abgang (bis 20 Euro pro Fahrgast) mit einem prozentualen, degressiven, jährlichen Fördersatz in der Höhe von 66,6 % (im 1. Jahr) und 33,3 % (ab dem 2. Jahr) gefördert, um vor allem den „Neustart“ zu erleichtern.
- Bereits bestehende Systeme (vor dem 01.01.2024) werden einheitlich mit 33,3 % des Abganges gefördert.
- Bei einem Besetzungsgrad von unter 1,2 Personen pro Fahrt erlischt der Anspruch auf die gesamte Förderung. Um einen Anreiz für einen möglichst hohen Besetzungsgrad zu schaffen, wird ab einem Besetzungsgrad von über 1,5 ein Bonus in der Höhe von 10 % der Fördersumme berücksichtigt.
- Wenn mehr als 50 % der gefahrenen Kilometer im Förderzeitraum nachweislich mit Elektro-fahrzeugen für die Beförderung der Personen durchgeführt wurden, wird zusätzlich ein weiterer Bonus in der Höhe von 10 % der Fördersumme angerechnet.
- Das Klimaticket muss bei bestehenden Systemen spätestens ab 1. Jänner 2025 anerkannt und tariflich berücksichtigt werden, bei neuen Mikro-ÖV Systemen (Start nach dem 1.1.2024) muss das Klimaticket unverzüglich anerkannt und tariflich berücksichtigt werden.
Auch bei der aktuellen, noch bis 31.12.2023 geltenden Förderrichtlinie gibt es eine Änderung:
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung ist derzeit, dass der Besetzungsgrad (Personen pro Fahrt) über ein Kalenderjahr gemittelt mindestens 1,3 Personen erreichen muss. Das Erreichen des Besetzungsgrades wird für die bestehende Förderrichtlinie ausgesetzt, sodass ein entsprechender Landeszuschuss auch bei Nichterreichung des Besetzungs¬grades im Betriebsjahr 2023 gewährt werden kann.
Das bleibt gleich:
- Wie schon bisher soll das Mikro-ÖV Angebot den öffentlichen Linienverkehr zeitlich und räumlich ergänzen, aber kein Parallelangebot schaffen.
- Das Betreibermodell muss für alle Personengruppen zugänglich sein.
- Das Fahrtentgelt darf nicht unter dem Tarifniveau des OÖ Verkehrsverbundes liegen.
- Der primäre Fokus liegt auf Fahrtenbündelung und Zubringerfunktion zu öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Vereinslösungen können nur dann gefördert werden, wenn sie rechtskonform sind.
Das Regionale Mobilitätsmanagement der RMOÖ steht Gemeinden von ersten Vorüberlegungen über die Konzeptionierung und Planung bis zum Start und auch beim operativen Betrieb von bedarfsorientierten Betreibermodellen unterstützend zur Seite und informiert bei Bedarf gerne ausführlich über die individuelle Fördersituation.
Einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der neuen Mikro-ÖV-Förderung sowie einen Förderleitfaden finden Sie im Downloadbereich unter diesem Artikel.